Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs) Allgemeine Bestimmungen
1. Diese Geschäftsbedingungen (im Folgenden "Bedingungen") gelten für alle zukünftigen rechtlichen Beziehungen zwischen der Agentur InnGrowth e.U., Defreggerstrasse 37, 6020 Innsbruck/Österreich, +43 676 4941945, info@inngrowth.at, FN 624020b als Auftragnehmer (im Folgenden "Agentur") und dem Auftraggeber (im Folgenden "Kunde").
2. Das Geschäft wird ausschließlich auf der Grundlage dieser Bedingungen abgeschlossen. Wir akzeptieren ausdrücklich nicht die Bedingungen des Kunden, es sei denn, dies wurde in einem bestimmten Fall schriftlich vereinbart. Abweichungen oder Klauseln, die im Widerspruch zu oder ergänzend zu diesen Bedingungen stehen und Teil der Bedingungen anderer Parteien sind, werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn wir von solchen Klauseln Kenntnis haben. Die Agentur ist nicht verpflichtet, auf die Bedingungen des Kunden in anderer Form zu reagieren.
3. Die Agentur bietet ihre Dienstleistungen unverbindlich an. Nur schriftlich erteilte Aufträge oder Änderungsanfragen sind verbindlich.
4. Im Falle eines Konflikts zwischen einem Angebot, allgemeinen oder projektspezifischen Dokumenten, sofern vorhanden, dem Agenturvertrag oder diesen Bedingungen gelten die Dokumente in der oben genannten Reihenfolge, da die individuelleren Elemente die allgemeineren Elemente ergänzen.
Schutz von Konzepten und Ideen
Wenn der Kunde die Agentur bereits aufgefordert hat, ein Konzept zu entwickeln, und die Agentur diese Einladung vor dem Abschluss des Hauptvertrags angenommen hat, gilt Folgendes:
1. Kunde und Agentur treten bereits in eine vertragliche Beziehung ein, sobald der Kunde die Agentur einlädt und die Agentur die Einladung des Kunden annimmt, um ein Konzept zu entwickeln ("Pitching-Vertrag"). Auch ein solcher Vertrag unterliegt diesen Bedingungen.
2. Der Kunde erkennt an, dass die Agentur bereits im Rahmen der Konzepterstellung kostspielige Inputs liefert, obwohl der Kunde selbst noch keine Zahlungsverpflichtungen akzeptiert hat.
3. Die sprachlichen und grafischen Teile des Konzepts sind durch das Urheberrecht geschützt, sofern sie einen Grad an Originalität erreichen. Gemäß den Bestimmungen des österreichischen Urheberrechtsgesetzes (UrhG) darf der Kunde diese Teile ohne Zustimmung der Agentur nicht nutzen und verarbeiten.
4. Darüber hinaus enthält das Konzept Ideen im Bereich der Werbung, die keinen Grad an Originalität erreichen und daher nicht durch das Urheberrecht geschützt sind. Diese Ideen stellen den frühen Teil jedes kreativen Prozesses dar und können als Katalysatoren für spätere Entwicklungen und somit als Ursprung einer Marketingstrategie definiert werden. Diejenigen Elemente, die originell sind und die Marketingstrategie charakterisieren, sind daher geschützt. Im Rahmen dieser Vereinbarung umfassen Ideen, jedoch nicht beschränkt auf Werbeslogans, Werbetexte, Grafiken und Illustrationen, Werbematerialien und Ähnliches, auch wenn diese Materialien keinen Grad an Originalität erreichen.
5. Der Kunde verpflichtet sich, diese kreativen Werbeideen, die die Agentur im Rahmen des Konzepts präsentiert, außerhalb des Rahmens eines später abzuschließenden Hauptvertrags nicht wirtschaftlich zu verwerten oder zu nutzen oder die wirtschaftliche Verwertung oder Nutzung zuzulassen.
6. Falls der Kunde der Meinung ist, dass die Agentur Ideen präsentiert hat, auf die der Kunde vor der Präsentation bereits gekommen war, informiert der Kunde die Agentur innerhalb von 14 Tagen nach dem Datum der Präsentation per E-Mail und legt schriftliche Beweise vor, die es der Agentur ermöglichen, diese chronologisch zuzuordnen.
7. Sollte dies nicht der Fall sein, gehen die Parteien davon aus, dass die Agentur dem Kunden eine neue Idee präsentiert hat. Wenn der Kunde die Idee verwendet, wird davon ausgegangen, dass die Agentur verdienstvolle Leistungen erbracht hat. 8. Der Kunde kann sich von seinen Verpflichtungen gemäß diesem Absatz befreien, indem er eine angemessene Entschädigung zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zahlt. Die in der Kostenkalkulation angegebenen Gebühren gelten als angemessene Entschädigung. Der Kunde ist von seiner Verpflichtung erst befreit, wenn die Agentur die volle Entschädigung erhalten hat.
Leistungsumfang
1. Der verbindliche Leistungsumfang ergibt sich aus der Bestätigung des Auftrags durch die Agentur oder aus anderen Spezifikationen, die in einem schriftlichen Vertrag enthalten sind. Der Leistungsumfang kann anschließend nur mit der schriftlichen Bestätigung der Agentur geändert werden. Im Rahmen der Ausführung des Auftrags hat die Agentur kreative Freiheit innerhalb des vom Auftraggeber definierten Rahmens.
2. Der Auftraggeber wird alle Dienstleistungen (einschließlich, aber nicht beschränkt auf (vorläufige) Entwürfe, Mock-ups, Wireframes, Grafiken, Designs, Vorlagen, Videos, Fotos, redaktionelle Pläne und elektronische Dateien) innerhalb einer angemessenen Zeit nach Erhalt überprüfen und freigeben. Die Agentur kann keine Einhaltung des vereinbarten Zeitplans garantieren, wenn der Kunde diese Materialien nicht rechtzeitig freigibt. Die Agentur lehnt jegliche Haftung für Folgeschäden ab, die durch eine solche Verzögerung verursacht werden.
Mitarbeit des Auftraggebers
1. Der Auftraggeber stellt der Agentur zeitnah und vollständig alle Informationen und Dokumente zur Verfügung, die für die Erbringung der Dienstleistung erforderlich sind. Der Auftraggeber informiert die Agentur über alle Umstände, die für die Durchführung des Vertrags bedeutsam sind, auch wenn der Auftraggeber erst während der Durchführung des Vertrags davon Kenntnis erlangt. Alle von der Agentur aufgrund ungenauer, unvollständiger oder nachträglich geänderter Informationen des Auftraggebers oder aufgrund von Verzögerungen wiederholten Arbeiten entstandenen Kosten werden vom Auftraggeber getragen.
2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, zu prüfen, ob die Dokumente (wie Bilder, Fotos, Logos usw.), die er der Agentur zur Durchführung des Vertrags zur Verfügung stellt, Urheberrechten, Markenrechten, Zeichenrechten oder anderen Rechten Dritter unterliegen, und garantiert, dass die Dokumente frei von Rechten Dritter sind und für den Vertrag verwendet werden können. Der Auftraggeber wird die Agentur in diesem Zusammenhang von allen Ansprüchen Dritter freistellen und schadlos halten. Der Auftraggeber wird etwaige Nachteile ersetzen, die der Agentur durch solche Drittanbieteransprüche entstehen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Anwaltsgebühren der Agentur und des Gegners. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Agentur bei der Verteidigung solcher Drittanbieteransprüche zu unterstützen und der Agentur die erforderlichen Dokumente und Informationen zur Verfügung zu stellen.
3. Der Auftraggeber garantiert und versichert, die erforderlichen Zustimmungen der relevanten Dritten für die Verarbeitung, Speicherung und Übermittlung von personenbezogenen Daten Dritter erhalten zu haben.
Dienstleistungen Dritter
1. Die Agentur kann nach eigenem Ermessen die Leistungen selbst erbringen, qualifizierte Dritte als Stellvertreter für die Erbringung der vertraglichen Leistungen nutzen und/oder solche Leistungen untervergeben ("Dienstleistungen Dritter").
2. Die Agentur wird Dritte zur Erbringung von Dienstleistungen Dritter entweder in eigenem Namen oder nach vorheriger Ankündigung im Namen des Kunden ernennen. Die Agentur wird solche Dritten sorgfältig auswählen und sicherstellen, dass der Dritte die erforderlichen beruflichen Qualifikationen besitzt.
3. Der Kunde stimmt den Verpflichtungen gegenüber Dritten zu, die dem Kunden mitgeteilt wurden und nach Ablauf dieses Vertrags fortbestehen. Zur Klarstellung gilt dies auch dann, wenn der Agenturvertrag aus wichtigem Grund gekündigt wird.
Zieltermine
1. Sofern die Agentur nicht ausdrücklich bestätigt hat, dass Fristen verbindlich sind, sind angegebene Lieferzeiten oder Dienstleistungen unverbindlich. Verbindliche Vereinbarungen bezüglich Zieltermine müssen schriftlich festgelegt und von der Agentur schriftlich bestätigt werden.
2. Die Agentur gerät nicht in Verzug, wenn eine Verzögerung durch das Versäumnis des Kunden verursacht wird, zu geplanten Meetings zu erscheinen und erforderliche Arbeit und alle Dokumente in vollständiger Weise zur Verfügung zu stellen und gegebenenfalls zusammenzuarbeiten.
3. Wenn die Lieferung/Leistung aus Gründen verzögert wird, die außerhalb der Kontrolle der Agentur liegen, wie z. B. höhere Gewalt und andere unvorhersehbare Ereignisse, die nicht durch zumutbare Mittel verhindert werden können, werden die Dienstleistungsverpflichtungen für die Dauer und den Umfang der Behinderung ausgesetzt. Fristen werden entsprechend verlängert. Wenn diese Verzögerungen länger als zwei Monate dauern, können der Kunde und die Agentur vom Vertrag zurücktreten.
4. Wenn die Agentur in Verzug gerät, kann der Kunde nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn die Agentur nicht innerhalb einer schriftlich gewährten Nachfrist von mindestens 14 Tagen leistet. Kunden können keine Schadensersatzansprüche aufgrund von Nichterfüllung oder Verzug geltend machen, es sei denn, es wurde Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen.
Vorzeitige Beendigung
1. Die Agentur kann aus wichtigem Grund ohne Vorankündigung den Vertrag beenden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn - die Durchführung der Leistung aus Gründen, die in der Kontrolle des Kunden liegen, unmöglich oder weiter verzögert ist, trotz einer Frist von 14 Tagen; - der Kunde trotz schriftlicher Mahnung und einer Frist von 14 Tagen wiederholt wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag verletzt, wie z.B. die Zahlung einer fälligen Summe oder Kooperationspflichten; - begründete Bedenken hinsichtlich der Kreditwürdigkeit des Kunden bestehen und der Kunde der Aufforderung der Agentur zur Vorauszahlung nicht nachkommt oder geeignete Sicherheiten nicht zur Verfügung stellt; - über das Vermögen des Kunden ein Insolvenz- oder Vergleichsverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens wegen mangelnder Mittel zur Kostendeckung abgelehnt wird oder der Kunde Zahlungen einstellt.
2. Der Kunde kann aus wichtigem Grund ohne Vorankündigung den Vertrag beenden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Agentur trotz schriftlicher Mahnung wiederholt wesentliche Bestimmungen dieses Vertrags verletzt und die Verletzung innerhalb einer Frist von 14 Tagen nicht beseitigt wird.
Gebühren, Zahlungsbedingungen, Eigentumsvorbehalt
1. Die Agentur ist berechtigt, für jede erbrachte Leistung eine Gebühr zu erheben. Die Zahlung ist ohne Abzug innerhalb von 14 (vierzehn) Tagen nach Erhalt der Rechnung fällig. Dies gilt auch für Barauslagen und sonstige Ausgaben, die dem Kunden in Rechnung gestellt werden.
2. Die von der Agentur gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der Vergütung einschließlich aller Nebenverbindlichkeiten im Eigentum der Agentur.
3. Die Agentur kann Vorauszahlungen verlangen und Zwischen- oder Vorausrechnungen ausstellen.Die Gebühren der Agentur sind Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Leistungen, die nicht ausdrücklich durch die vereinbarte Vergütung abgedeckt sind, werden separat berechnet. Darüber hinaus hat der Kunde alle Barauslagen zu erstatten.
4. Kostenvoranschläge sind unverbindlich und stellen kein Angebot dar. Sie verpflichten die Agentur nicht zur Ausführung der darin genannten Leistungen. Im Zweifelsfall sind Kostenvoranschläge kostenlos. Selbst wenn ein Vertrag abgeschlossen wird, bleiben alle Entwürfe, Pläne, Berechnungen und anderen Dokumente geistiges Eigentum der Agentur und dürfen nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der Agentur ausgewertet oder an Dritte weitergegeben werden.
5. Die Agentur ist auch für Arbeiten berechtigt, die der Kunde aus irgendeinem Grund nicht umsetzt. Die Annahme gemäß § 1168 des österreichischen Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB) ist ausgeschlossen. Die Zahlung der Vergütung gewährt dem Kunden kein Recht zur Nutzung bereits ausgeführter Arbeit. Der Kunde hat nicht umgesetzte Konzepte, Entwürfe und andere Dokumente unverzüglich an die Agentur zurückzugeben oder zu vernichten.
6. Wenn die Zahlungen des Kunden verspätet sind, berechnet die Agentur gesetzliche Verzugszinsen in Höhe des für den Geschäftsverkehr geltenden Zinssatzes. Wenn eine Zahlung verspätet ist, kann die Agentur gemäß § 458 des österreichischen Unternehmensgesetzbuchs (UGB) eine Pauschale von EUR 50,00 vom Kunden als Entschädigung für Inkassokosten verlangen, wenn vorhanden. Die Erstattung von Inkassokosten über dieser Pauschale hinaus richtet sich nach § 1333 (2) des österreichischen Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB). Die Agentur behält sich ausdrücklich weitere Rechte und Ansprüche vor.
7. Falls einer der Zahlungen des Klienten nicht fristgerecht geleistet wird, kann die Agentur auch unverzüglich die Zahlung aller Leistungen und Teilleistungen verlangen, die im Zusammenhang mit anderen Verträgen mit dem Klienten erbracht wurden. Die Agentur kann die Erbringung von Leistungen verweigern, bis der Klient den ausstehenden Betrag bezahlt hat. Wenn Ratenzahlung vereinbart wurde, ist die gesamte Vergütung fällig, wenn der Klient Teilbeträge oder Nebenforderungen nicht fristgerecht bezahlt hat. Der gesamte ausstehende Betrag ist unverzüglich zur Zahlung fällig.
8. Wenn der Klient seine Zahlungen nicht rechtzeitig leistet, kann die Agentur unverzüglich die Zahlung aller im Zusammenhang mit anderen Verträgen mit dem Klienten erbrachten Leistungen und Teilleistungen verlangen.
9. Die Agentur ist nicht verpflichtet, dem Klienten weitere Dienstleistungen zu erbringen, bis der Klient den ausstehenden Betrag bezahlt hat (Zurückbehaltungsrecht). Dies beeinträchtigt nicht die Verpflichtung des Klienten, die Vergütung der Agentur zu zahlen.
10. Wenn der Klient und die Agentur Ratenzahlung vereinbart haben, ist der gesamte Anspruch zur Zahlung fällig, auch wenn der Klient nur eine Ratenzahlung oder Nebenforderung nicht rechtzeitig bezahlt hat. In diesem Fall kann die Agentur die unverzügliche Zahlung der gesamten ausstehenden Schuld verlangen.
11. Der Klient kann seine eigenen Ansprüche gegen die Ansprüche der Agentur nicht aufrechnen, es sei denn, die Ansprüche des Klienten wurden von der Agentur schriftlich anerkannt oder durch ein Gericht festgestellt.
Geistiges Eigentum und Lizenzrechte
1. Die von der Agentur erteilten Verträge stellen urheberrechtlich geschützte Dienstleistungen dar. Dazu gehören auch Präsentationen, Entwürfe, Skizzen, Konzepte, Muster usw. Die Agentur behält sich alle Urheberrechte vor. Dem Kunden wird lediglich das nicht exklusive und nicht übertragbare Recht eingeräumt, diese Dienstleistungen nach vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung für den vereinbarten Zweck, im vereinbarten Umfang und für die vereinbarte Zeit zu nutzen.
2. Wenn der Kunde die Dienstleistungen der Agentur für einen anderen als den ursprünglich vereinbarten Zweck nutzen möchte, muss der Kunde die Zustimmung der Agentur einholen, unabhängig davon, ob das Werk oder die Dienstleistung durch das Urheberrecht geschützt ist oder nicht.
3. Die Agentur hat das ausschließliche Recht, Genehmigungen oder Rechte zur Nutzung von Werken zu erteilen. Diese können zeitlich begrenzt oder auf bestimmte Gebiete beschränkt sein. Eine solche Genehmigung oder Recht wird durch einen separaten Vertrag erteilt. Wenn keine separate Vereinbarung über den Umfang einer Genehmigung oder eines Rechts getroffen wurde, besteht ein Recht zur Nutzung eines Werkes für unbestimmte Zeit, jedoch auf das Gebiet Österreich beschränkt. Es werden keine Genehmigungen oder Rechte automatisch für Produkte erteilt, die nicht durch den Umfang der Dienstleistung abgedeckt sind. Die Agentur behält sich das alleinige Recht vor, die Dienstleistung oder das Werk in einer anderen Form als vereinbart zu vervielfältigen, zu ändern, Dritten zur Verfügung zu stellen oder zu nutzen.
4. Die Agentur behält sich stets das Verarbeitungsrecht vor, sofern das Verarbeitungsrecht nicht ausdrücklich durch schriftliche Vereinbarung übertragen wurde. Wenn ein Verarbeitungsrecht erteilt wurde, darf der Name des Schöpfers nicht so angebracht werden, dass das verarbeitete Werk wie ein Original erscheint.
5. Wenn Lizenzrechte für genutzte Werke erworben werden, muss der Kunde sicherstellen, dass das Werk nicht über den Umfang des Gegenstandes, der Zeit und des Territoriums hinaus genutzt wird, für das die Lizenzrechte erworben wurden. Sofern nicht anders vereinbart, wird die Agentur erworbenen Rechte (Bilder, Stock-Bilder, Domains, Software und andere Lizenzrechte) nicht aufrechterhalten und den Kunden nicht vor Ablauf warnen. Der Kunde muss sicherstellen, dass für begrenzte Zeit erworbene Rechte rechtzeitig erneuert werden.
Kennzeichnung und Referenzierung
1. Die Agentur hat das freie Recht, den Autor oder die Agentur auf allen Werbematerialien und im Rahmen aller Werbemaßnahmen zu nennen. Der Kunde hat keinen Anspruch auf eine Gegenleistung.
2. Die Agentur darf den Namen und das Logo des Kunden verwenden, um auf ihre Geschäftsbeziehung mit dem Kunden in eigenen Werbemedien, einschließlich, aber nicht beschränkt auf ihre Website ("Referenzmarketing"), hinzuweisen, ohne dass hierfür eine separate Vergütung an den Kunden gezahlt werden muss.
Gewährleistung
1. Der Kunde hat Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von acht Tagen nach der Lieferung/Leistung durch die Agentur, unter Angabe und ausführlicher Beschreibung des Mangels zu melden. Versteckte Mängel müssen schriftlich innerhalb von acht Tagen nach Entdeckung gemeldet werden, unter ausführlicher Beschreibung des Mangels. Beide Parteien sind sich einig, dass diese Frist angemessen ist, gemäß § 377 des österreichischen Unternehmensgesetzbuchs (UGB). Andernfalls gilt die Leistung als genehmigt; in diesem Fall hat der Kunde keine Ansprüche auf Gewährleistung oder Schadensersatz und kein Recht, den Vertrag wegen Irrtumsanfechtung aufgrund eines Mangels anzufechten.
2. Wenn der Kunde eine begründete und rechtzeitige Beschwerde aufgrund eines Mangels einreicht, hat der Kunde Anspruch auf Nachbesserung oder Austausch der Lieferung/Leistung. Der Kunde gewährt der Agentur eine angemessene Frist von mindestens 14 Tagen, um dies zu tun. Wenn die Verbesserung der Leistung unmöglich ist oder für die Agentur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist, ist die Agentur berechtigt, die Verbesserung zu verweigern. In diesem Fall kann der Kunde den Vertrag kündigen oder eine Preisminderung verlangen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Im Falle einer Verbesserung hat der Kunde den mangelhaften (physischen) Gegenstand auf eigene Kosten zurückzusenden.
3. Die Agentur ist nicht verpflichtet, Maßnahmen zur Behebung eines Mangels zu ergreifen, wenn Mängel, die in der Kontrolle des Kunden liegen, die Behebung beeinträchtigen und der Kunde diese Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt.
4. Die Agentur übernimmt keine Gewährleistung für die Leistungen Dritter, wenn ein Dritter gemäß VI.2 hierin im Namen und Auftrag des Kunden beauftragt wurde.
5. Die Parteien sind sich einig, dass die Agentur im Rahmen des Vertrags kreative Freiheit hat und dass die Leistungen der Agentur kreative Arbeit darstellen. Die Agentur garantiert nicht, dass die erbrachten Leistungen den Wünschen und Anforderungen des Kunden entsprechen, es sei denn, dies wurde im Vertrag ausdrücklich vereinbart. Die Agentur setzt die Anforderungen aus der Auftragsbestätigung nach eigenem Ermessen um. Der Kunde kann keine Gewährleistungsansprüche geltend machen, wenn ihm das Ergebnis nicht gefällt, obwohl es den Anforderungen in der Auftragsbestätigung entspricht.
6. Es liegt in der Verantwortung des Kunden zu prüfen, ob die Dienstleistung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zulässig ist, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht und Verwaltungsrecht. Zur Vermeidung von Zweifeln sieht der Vertrag nicht vor und die Agentur führt keine solchen rechtlichen Prüfungen durch, es sei denn, der Kunde und die Agentur vereinbaren dies separat schriftlich.
7. Die Garantiezeit beträgt sechs Monate ab Lieferung/Leistung. Das Recht, Regressansprüche gegenüber der Agentur geltend zu machen gemäß § 933b (1) des österreichischen Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) erlischt 12 Monate nach Lieferung/Leistung. Die in § 924 des österreichischen Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) festgelegte Vermutung ist ausgeschlossen.
Haftung
1. Die Agentur haftet nicht für Sach- oder Vermögensschäden, die dem Kunden bei leichter und grober Fahrlässigkeit entstehen, sei es direkter oder indirekter Schaden, entgangener Gewinn oder Folgeschaden, Schaden aufgrund von Verzug, Unmöglichkeit, positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss, fehlerhafter oder unvollständiger Leistung. Der Kunde ist verpflichtet, grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz nachzuweisen. Soweit gesetzlich zulässig, kann der Kunde in keinem Fall Schadensersatz für Folgeschäden und Vermögensschäden, Ersparnissverluste, Zinsverluste und Schäden, die aus Forderungen Dritter resultieren, von der Agentur verlangen.
2. Der Kunde haftet für alle Schäden oder zusätzlichen Aufwendungen, die der Agentur dadurch entstehen, dass Daten und Dokumente, die vom Kunden zur Verfügung gestellt werden, wegen Verletzung der Rechte Dritter oder wegen rechtswidriger Inhalte oder Ungeeignetheit für die Erbringung der Dienstleistungen ungeeignet sind. Der Kunde stellt die Agentur in diesem Zusammenhang schadlos und entschädigt sie.
3. Der Kunde verpflichtet sich, zu prüfen, ob Dokumente (wie Bilder, Fotos, Logos usw.) Urheberrechten, Markenrechten, Kennzeichnungsrechten oder anderen Rechten Dritter unterliegen. Die Agentur haftet nicht für Verletzungen dieser Rechte, und der Kunde stellt die Agentur in diesem Zusammenhang schadlos und entschädigt sie. Der Kunde ist verpflichtet, alle Nachteile aus Drittforderungen, einschließlich angemessener Anwaltskosten, zu ersetzen. Darüber hinaus verpflichtet sich der Kunde, die Agentur bei der Abwehr von Ansprüchen Dritter zu unterstützen und alle notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
4. Die Agentur lehnt ausdrücklich jegliche Haftung für Ansprüche Dritter ab, die auf der Grundlage der von der Agentur erbrachten Dienstleistungen gegenüber dem Kunden geltend gemacht werden, sofern die Agentur ihre Pflicht zur Information des Kunden erfüllt hat oder eine solche Pflicht nicht erkennbar war. Leichte Fahrlässigkeit schadet nicht. Die Agentur haftet nicht für Prozesskosten, eigene Rechtsanwaltskosten des Kunden oder für die Kosten der Veröffentlichung von Urteilen oder für andere Ansprüche auf Schadensersatz oder andere Ansprüche Dritter. Der Kunde stellt die Agentur in diesem Zusammenhang schadlos und entschädigt sie.
5. Die Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz verfallen sechs Monate nach Kenntnis des Schadens und verjähren in jedem Fall drei Jahre nach der Pflichtverletzung der Agentur. Die Schadens-Höhe ist auf den Netto-Bestellwert beschränkt.
Social-Media-Marketing
Bevor der Kunde einen Vertrag vergibt, weist die Agentur den Kunden ausdrücklich darauf hin, dass die Geschäftsbedingungen von Anbietern von "Social-Media-Kanälen" (wie z.B. Facebook, nachfolgend "Anbieter") das Recht vorbehalten, Anzeigen aus beliebigen Gründen abzulehnen oder zu entfernen. Diese Anbieter sind daher nicht verpflichtet, Inhalte und Informationen an Benutzer weiterzuleiten. Demzufolge besteht ein unkalkulierbares Risiko, dass Werbung ohne Angabe von Gründen entfernt werden kann. Obwohl die Anbieter in diesen Fällen Gegenargumente zulassen, wenn ein anderer Benutzer eine Beschwerde einreicht, werden Inhalte dennoch sofort entfernt. In diesen Fällen kann es einige Zeit dauern, bis die ursprünglichen und rechtmäßigen Bedingungen wiederhergestellt sind. Die Agentur führt ihre Aktivitäten aus und führt den Vertrag des Kunden auf der Grundlage dieser Nutzungsbedingungen der Anbieter durch, die außerhalb der Kontrolle der Agentur liegen. Im Zusammenhang mit der Vergabe eines Vertrags erkennt der Kunde ausdrücklich an, dass diese Nutzungsbedingungen die Rechte und Pflichten der Vertragsbeziehung mitbestimmen, sofern vorhanden. Die Agentur beabsichtigt, den Vertrag des Kunden nach bestem Wissen und Gewissen in Übereinstimmung mit den Richtlinien der Social-Media-Kanäle auszuführen. Basierend auf den derzeit gültigen Nutzungsbedingungen und der einfachen Möglichkeit für Benutzer, Verstöße geltend zu machen und Inhalte entfernen zu lassen, kann die Agentur nicht garantieren, dass die beauftragte Kampagne jederzeit abrufbar ist.
Schriftform
Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen, des Vertrags oder anderer Vertragsbestandteile sind schriftlich vorzunehmen. Dies gilt auch für jeglichen Verzicht auf die Schriftform. Die Parteien haben keine mündlichen Nebenabreden getroffen, und diese Vereinbarungen sind daher unzulässig.
Teilbarkeit
Sollte eine Bestimmung des Vertrags oder dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Eine unwirksame Bestimmung oder ein unwirksamer Teil davon soll durch eine Regelung ersetzt werden, die dem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
Rechtswahl
Alle Vertragsbeziehungen und alle damit zusammenhängenden gegenseitigen Rechte und Pflichten und Ansprüche zwischen der Agentur und dem Kunden werden ausschließlich von österreichischem materiellem Recht geregelt und ausgelegt, unter Ausschluss seiner Kollisionsnormen und des UN-Kaufrechts. Erfüllungsort und Gerichtsstand Erfüllungsort ist der Sitz der Agentur. Wenn die Leistung versandt wird, geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Agentur die Ware dem von ihr ausgewählten Frachtführer übergeben hat. Alle Streitigkeiten, die sich zwischen der Agentur und dem Kunden im Zusammenhang mit dieser Vertragsbeziehung ergeben, werden dem Gericht vorgelegt, das Ratione Materiae für die Stadt Wien zuständig ist. Ungeachtet dessen kann die Agentur auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden Klage erheben. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs) Allgemeine Bestimmungen
1. Diese Geschäftsbedingungen (im Folgenden "Bedingungen") gelten für alle zukünftigen rechtlichen Beziehungen zwischen der Agentur GHOSTS New Media GmbH, Kolonitzgasse 2/54, 1030 Wien/Österreich, +43 676 5220014, office@ghosts.at, FN 573500 h als Auftragnehmer (im Folgenden "Agentur") und dem Auftraggeber (im Folgenden "Kunde").
2. Das Geschäft wird ausschließlich auf der Grundlage dieser Bedingungen abgeschlossen. Wir akzeptieren ausdrücklich nicht die Bedingungen des Kunden, es sei denn, dies wurde in einem bestimmten Fall schriftlich vereinbart. Abweichungen oder Klauseln, die im Widerspruch zu oder ergänzend zu diesen Bedingungen stehen und Teil der Bedingungen anderer Parteien sind, werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn wir von solchen Klauseln Kenntnis haben. Die Agentur ist nicht verpflichtet, auf die Bedingungen des Kunden in anderer Form zu reagieren.
3. Die Agentur bietet ihre Dienstleistungen unverbindlich an. Nur schriftlich erteilte Aufträge oder Änderungsanfragen sind verbindlich.
4. Im Falle eines Konflikts zwischen einem Angebot, allgemeinen oder projektspezifischen Dokumenten, sofern vorhanden, dem Agenturvertrag oder diesen Bedingungen gelten die Dokumente in der oben genannten Reihenfolge, da die individuelleren Elemente die allgemeineren Elemente ergänzen.
Schutz von Konzepten und Ideen
Wenn der Kunde die Agentur bereits aufgefordert hat, ein Konzept zu entwickeln, und die Agentur diese Einladung vor dem Abschluss des Hauptvertrags angenommen hat, gilt Folgendes:
1. Kunde und Agentur treten bereits in eine vertragliche Beziehung ein, sobald der Kunde die Agentur einlädt und die Agentur die Einladung des Kunden annimmt, um ein Konzept zu entwickeln ("Pitching-Vertrag"). Auch ein solcher Vertrag unterliegt diesen Bedingungen.
2. Der Kunde erkennt an, dass die Agentur bereits im Rahmen der Konzepterstellung kostspielige Inputs liefert, obwohl der Kunde selbst noch keine Zahlungsverpflichtungen akzeptiert hat.
3. Die sprachlichen und grafischen Teile des Konzepts sind durch das Urheberrecht geschützt, sofern sie einen Grad an Originalität erreichen. Gemäß den Bestimmungen des österreichischen Urheberrechtsgesetzes (UrhG) darf der Kunde diese Teile ohne Zustimmung der Agentur nicht nutzen und verarbeiten.
4. Darüber hinaus enthält das Konzept Ideen im Bereich der Werbung, die keinen Grad an Originalität erreichen und daher nicht durch das Urheberrecht geschützt sind. Diese Ideen stellen den frühen Teil jedes kreativen Prozesses dar und können als Katalysatoren für spätere Entwicklungen und somit als Ursprung einer Marketingstrategie definiert werden. Diejenigen Elemente, die originell sind und die Marketingstrategie charakterisieren, sind daher geschützt. Im Rahmen dieser Vereinbarung umfassen Ideen, jedoch nicht beschränkt auf Werbeslogans, Werbetexte, Grafiken und Illustrationen, Werbematerialien und Ähnliches, auch wenn diese Materialien keinen Grad an Originalität erreichen.
5. Der Kunde verpflichtet sich, diese kreativen Werbeideen, die die Agentur im Rahmen des Konzepts präsentiert, außerhalb des Rahmens eines später abzuschließenden Hauptvertrags nicht wirtschaftlich zu verwerten oder zu nutzen oder die wirtschaftliche Verwertung oder Nutzung zuzulassen.
6. Falls der Kunde der Meinung ist, dass die Agentur Ideen präsentiert hat, auf die der Kunde vor der Präsentation bereits gekommen war, informiert der Kunde die Agentur innerhalb von 14 Tagen nach dem Datum der Präsentation per E-Mail und legt schriftliche Beweise vor, die es der Agentur ermöglichen, diese chronologisch zuzuordnen.
7. Sollte dies nicht der Fall sein, gehen die Parteien davon aus, dass die Agentur dem Kunden eine neue Idee präsentiert hat. Wenn der Kunde die Idee verwendet, wird davon ausgegangen, dass die Agentur verdienstvolle Leistungen erbracht hat. 8. Der Kunde kann sich von seinen Verpflichtungen gemäß diesem Absatz befreien, indem er eine angemessene Entschädigung zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zahlt. Die in der Kostenkalkulation angegebenen Gebühren gelten als angemessene Entschädigung. Der Kunde ist von seiner Verpflichtung erst befreit, wenn die Agentur die volle Entschädigung erhalten hat.
Leistungsumfang
1. Der verbindliche Leistungsumfang ergibt sich aus der Bestätigung des Auftrags durch die Agentur oder aus anderen Spezifikationen, die in einem schriftlichen Vertrag enthalten sind. Der Leistungsumfang kann anschließend nur mit der schriftlichen Bestätigung der Agentur geändert werden. Im Rahmen der Ausführung des Auftrags hat die Agentur kreative Freiheit innerhalb des vom Auftraggeber definierten Rahmens.
2. Der Auftraggeber wird alle Dienstleistungen (einschließlich, aber nicht beschränkt auf (vorläufige) Entwürfe, Mock-ups, Wireframes, Grafiken, Designs, Vorlagen, Videos, Fotos, redaktionelle Pläne und elektronische Dateien) innerhalb einer angemessenen Zeit nach Erhalt überprüfen und freigeben. Die Agentur kann keine Einhaltung des vereinbarten Zeitplans garantieren, wenn der Kunde diese Materialien nicht rechtzeitig freigibt. Die Agentur lehnt jegliche Haftung für Folgeschäden ab, die durch eine solche Verzögerung verursacht werden.
Mitarbeit des Auftraggebers
1. Der Auftraggeber stellt der Agentur zeitnah und vollständig alle Informationen und Dokumente zur Verfügung, die für die Erbringung der Dienstleistung erforderlich sind. Der Auftraggeber informiert die Agentur über alle Umstände, die für die Durchführung des Vertrags bedeutsam sind, auch wenn der Auftraggeber erst während der Durchführung des Vertrags davon Kenntnis erlangt. Alle von der Agentur aufgrund ungenauer, unvollständiger oder nachträglich geänderter Informationen des Auftraggebers oder aufgrund von Verzögerungen wiederholten Arbeiten entstandenen Kosten werden vom Auftraggeber getragen.
2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, zu prüfen, ob die Dokumente (wie Bilder, Fotos, Logos usw.), die er der Agentur zur Durchführung des Vertrags zur Verfügung stellt, Urheberrechten, Markenrechten, Zeichenrechten oder anderen Rechten Dritter unterliegen, und garantiert, dass die Dokumente frei von Rechten Dritter sind und für den Vertrag verwendet werden können. Der Auftraggeber wird die Agentur in diesem Zusammenhang von allen Ansprüchen Dritter freistellen und schadlos halten. Der Auftraggeber wird etwaige Nachteile ersetzen, die der Agentur durch solche Drittanbieteransprüche entstehen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Anwaltsgebühren der Agentur und des Gegners. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Agentur bei der Verteidigung solcher Drittanbieteransprüche zu unterstützen und der Agentur die erforderlichen Dokumente und Informationen zur Verfügung zu stellen.
3. Der Auftraggeber garantiert und versichert, die erforderlichen Zustimmungen der relevanten Dritten für die Verarbeitung, Speicherung und Übermittlung von personenbezogenen Daten Dritter erhalten zu haben.
Dienstleistungen Dritter
1. Die Agentur kann nach eigenem Ermessen die Leistungen selbst erbringen, qualifizierte Dritte als Stellvertreter für die Erbringung der vertraglichen Leistungen nutzen und/oder solche Leistungen untervergeben ("Dienstleistungen Dritter").
2. Die Agentur wird Dritte zur Erbringung von Dienstleistungen Dritter entweder in eigenem Namen oder nach vorheriger Ankündigung im Namen des Kunden ernennen. Die Agentur wird solche Dritten sorgfältig auswählen und sicherstellen, dass der Dritte die erforderlichen beruflichen Qualifikationen besitzt.
3. Der Kunde stimmt den Verpflichtungen gegenüber Dritten zu, die dem Kunden mitgeteilt wurden und nach Ablauf dieses Vertrags fortbestehen. Zur Klarstellung gilt dies auch dann, wenn der Agenturvertrag aus wichtigem Grund gekündigt wird.
Zieltermine
1. Sofern die Agentur nicht ausdrücklich bestätigt hat, dass Fristen verbindlich sind, sind angegebene Lieferzeiten oder Dienstleistungen unverbindlich. Verbindliche Vereinbarungen bezüglich Zieltermine müssen schriftlich festgelegt und von der Agentur schriftlich bestätigt werden.
2. Die Agentur gerät nicht in Verzug, wenn eine Verzögerung durch das Versäumnis des Kunden verursacht wird, zu geplanten Meetings zu erscheinen und erforderliche Arbeit und alle Dokumente in vollständiger Weise zur Verfügung zu stellen und gegebenenfalls zusammenzuarbeiten.
3. Wenn die Lieferung/Leistung aus Gründen verzögert wird, die außerhalb der Kontrolle der Agentur liegen, wie z. B. höhere Gewalt und andere unvorhersehbare Ereignisse, die nicht durch zumutbare Mittel verhindert werden können, werden die Dienstleistungsverpflichtungen für die Dauer und den Umfang der Behinderung ausgesetzt. Fristen werden entsprechend verlängert. Wenn diese Verzögerungen länger als zwei Monate dauern, können der Kunde und die Agentur vom Vertrag zurücktreten.
4. Wenn die Agentur in Verzug gerät, kann der Kunde nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn die Agentur nicht innerhalb einer schriftlich gewährten Nachfrist von mindestens 14 Tagen leistet. Kunden können keine Schadensersatzansprüche aufgrund von Nichterfüllung oder Verzug geltend machen, es sei denn, es wurde Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen.
Vorzeitige Beendigung
1. Die Agentur kann aus wichtigem Grund ohne Vorankündigung den Vertrag beenden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn - die Durchführung der Leistung aus Gründen, die in der Kontrolle des Kunden liegen, unmöglich oder weiter verzögert ist, trotz einer Frist von 14 Tagen; - der Kunde trotz schriftlicher Mahnung und einer Frist von 14 Tagen wiederholt wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag verletzt, wie z.B. die Zahlung einer fälligen Summe oder Kooperationspflichten; - begründete Bedenken hinsichtlich der Kreditwürdigkeit des Kunden bestehen und der Kunde der Aufforderung der Agentur zur Vorauszahlung nicht nachkommt oder geeignete Sicherheiten nicht zur Verfügung stellt; - über das Vermögen des Kunden ein Insolvenz- oder Vergleichsverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens wegen mangelnder Mittel zur Kostendeckung abgelehnt wird oder der Kunde Zahlungen einstellt.
2. Der Kunde kann aus wichtigem Grund ohne Vorankündigung den Vertrag beenden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Agentur trotz schriftlicher Mahnung wiederholt wesentliche Bestimmungen dieses Vertrags verletzt und die Verletzung innerhalb einer Frist von 14 Tagen nicht beseitigt wird.
Gebühren, Zahlungsbedingungen, Eigentumsvorbehalt
1. Die Agentur ist berechtigt, für jede erbrachte Leistung eine Gebühr zu erheben. Die Zahlung ist ohne Abzug innerhalb von 14 (vierzehn) Tagen nach Erhalt der Rechnung fällig. Dies gilt auch für Barauslagen und sonstige Ausgaben, die dem Kunden in Rechnung gestellt werden.
2. Die von der Agentur gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der Vergütung einschließlich aller Nebenverbindlichkeiten im Eigentum der Agentur.
3. Die Agentur kann Vorauszahlungen verlangen und Zwischen- oder Vorausrechnungen ausstellen.Die Gebühren der Agentur sind Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Leistungen, die nicht ausdrücklich durch die vereinbarte Vergütung abgedeckt sind, werden separat berechnet. Darüber hinaus hat der Kunde alle Barauslagen zu erstatten.
4. Kostenvoranschläge sind unverbindlich und stellen kein Angebot dar. Sie verpflichten die Agentur nicht zur Ausführung der darin genannten Leistungen. Im Zweifelsfall sind Kostenvoranschläge kostenlos. Selbst wenn ein Vertrag abgeschlossen wird, bleiben alle Entwürfe, Pläne, Berechnungen und anderen Dokumente geistiges Eigentum der Agentur und dürfen nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der Agentur ausgewertet oder an Dritte weitergegeben werden.
5. Die Agentur ist auch für Arbeiten berechtigt, die der Kunde aus irgendeinem Grund nicht umsetzt. Die Annahme gemäß § 1168 des österreichischen Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB) ist ausgeschlossen. Die Zahlung der Vergütung gewährt dem Kunden kein Recht zur Nutzung bereits ausgeführter Arbeit. Der Kunde hat nicht umgesetzte Konzepte, Entwürfe und andere Dokumente unverzüglich an die Agentur zurückzugeben oder zu vernichten.
6. Wenn die Zahlungen des Kunden verspätet sind, berechnet die Agentur gesetzliche Verzugszinsen in Höhe des für den Geschäftsverkehr geltenden Zinssatzes. Wenn eine Zahlung verspätet ist, kann die Agentur gemäß § 458 des österreichischen Unternehmensgesetzbuchs (UGB) eine Pauschale von EUR 50,00 vom Kunden als Entschädigung für Inkassokosten verlangen, wenn vorhanden. Die Erstattung von Inkassokosten über dieser Pauschale hinaus richtet sich nach § 1333 (2) des österreichischen Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB). Die Agentur behält sich ausdrücklich weitere Rechte und Ansprüche vor.
7. Falls einer der Zahlungen des Klienten nicht fristgerecht geleistet wird, kann die Agentur auch unverzüglich die Zahlung aller Leistungen und Teilleistungen verlangen, die im Zusammenhang mit anderen Verträgen mit dem Klienten erbracht wurden. Die Agentur kann die Erbringung von Leistungen verweigern, bis der Klient den ausstehenden Betrag bezahlt hat. Wenn Ratenzahlung vereinbart wurde, ist die gesamte Vergütung fällig, wenn der Klient Teilbeträge oder Nebenforderungen nicht fristgerecht bezahlt hat. Der gesamte ausstehende Betrag ist unverzüglich zur Zahlung fällig.
8. Wenn der Klient seine Zahlungen nicht rechtzeitig leistet, kann die Agentur unverzüglich die Zahlung aller im Zusammenhang mit anderen Verträgen mit dem Klienten erbrachten Leistungen und Teilleistungen verlangen.
9. Die Agentur ist nicht verpflichtet, dem Klienten weitere Dienstleistungen zu erbringen, bis der Klient den ausstehenden Betrag bezahlt hat (Zurückbehaltungsrecht). Dies beeinträchtigt nicht die Verpflichtung des Klienten, die Vergütung der Agentur zu zahlen.
10. Wenn der Klient und die Agentur Ratenzahlung vereinbart haben, ist der gesamte Anspruch zur Zahlung fällig, auch wenn der Klient nur eine Ratenzahlung oder Nebenforderung nicht rechtzeitig bezahlt hat. In diesem Fall kann die Agentur die unverzügliche Zahlung der gesamten ausstehenden Schuld verlangen.
11. Der Klient kann seine eigenen Ansprüche gegen die Ansprüche der Agentur nicht aufrechnen, es sei denn, die Ansprüche des Klienten wurden von der Agentur schriftlich anerkannt oder durch ein Gericht festgestellt.
Geistiges Eigentum und Lizenzrechte
1. Die von der Agentur erteilten Verträge stellen urheberrechtlich geschützte Dienstleistungen dar. Dazu gehören auch Präsentationen, Entwürfe, Skizzen, Konzepte, Muster usw. Die Agentur behält sich alle Urheberrechte vor. Dem Kunden wird lediglich das nicht exklusive und nicht übertragbare Recht eingeräumt, diese Dienstleistungen nach vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung für den vereinbarten Zweck, im vereinbarten Umfang und für die vereinbarte Zeit zu nutzen.
2. Wenn der Kunde die Dienstleistungen der Agentur für einen anderen als den ursprünglich vereinbarten Zweck nutzen möchte, muss der Kunde die Zustimmung der Agentur einholen, unabhängig davon, ob das Werk oder die Dienstleistung durch das Urheberrecht geschützt ist oder nicht.
3. Die Agentur hat das ausschließliche Recht, Genehmigungen oder Rechte zur Nutzung von Werken zu erteilen. Diese können zeitlich begrenzt oder auf bestimmte Gebiete beschränkt sein. Eine solche Genehmigung oder Recht wird durch einen separaten Vertrag erteilt. Wenn keine separate Vereinbarung über den Umfang einer Genehmigung oder eines Rechts getroffen wurde, besteht ein Recht zur Nutzung eines Werkes für unbestimmte Zeit, jedoch auf das Gebiet Österreich beschränkt. Es werden keine Genehmigungen oder Rechte automatisch für Produkte erteilt, die nicht durch den Umfang der Dienstleistung abgedeckt sind. Die Agentur behält sich das alleinige Recht vor, die Dienstleistung oder das Werk in einer anderen Form als vereinbart zu vervielfältigen, zu ändern, Dritten zur Verfügung zu stellen oder zu nutzen.
4. Die Agentur behält sich stets das Verarbeitungsrecht vor, sofern das Verarbeitungsrecht nicht ausdrücklich durch schriftliche Vereinbarung übertragen wurde. Wenn ein Verarbeitungsrecht erteilt wurde, darf der Name des Schöpfers nicht so angebracht werden, dass das verarbeitete Werk wie ein Original erscheint.
5. Wenn Lizenzrechte für genutzte Werke erworben werden, muss der Kunde sicherstellen, dass das Werk nicht über den Umfang des Gegenstandes, der Zeit und des Territoriums hinaus genutzt wird, für das die Lizenzrechte erworben wurden. Sofern nicht anders vereinbart, wird die Agentur erworbenen Rechte (Bilder, Stock-Bilder, Domains, Software und andere Lizenzrechte) nicht aufrechterhalten und den Kunden nicht vor Ablauf warnen. Der Kunde muss sicherstellen, dass für begrenzte Zeit erworbene Rechte rechtzeitig erneuert werden.
Kennzeichnung und Referenzierung
1. Die Agentur hat das freie Recht, den Autor oder die Agentur auf allen Werbematerialien und im Rahmen aller Werbemaßnahmen zu nennen. Der Kunde hat keinen Anspruch auf eine Gegenleistung.
2. Die Agentur darf den Namen und das Logo des Kunden verwenden, um auf ihre Geschäftsbeziehung mit dem Kunden in eigenen Werbemedien, einschließlich, aber nicht beschränkt auf ihre Website ("Referenzmarketing"), hinzuweisen, ohne dass hierfür eine separate Vergütung an den Kunden gezahlt werden muss.
Gewährleistung
1. Der Kunde hat Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von acht Tagen nach der Lieferung/Leistung durch die Agentur, unter Angabe und ausführlicher Beschreibung des Mangels zu melden. Versteckte Mängel müssen schriftlich innerhalb von acht Tagen nach Entdeckung gemeldet werden, unter ausführlicher Beschreibung des Mangels. Beide Parteien sind sich einig, dass diese Frist angemessen ist, gemäß § 377 des österreichischen Unternehmensgesetzbuchs (UGB). Andernfalls gilt die Leistung als genehmigt; in diesem Fall hat der Kunde keine Ansprüche auf Gewährleistung oder Schadensersatz und kein Recht, den Vertrag wegen Irrtumsanfechtung aufgrund eines Mangels anzufechten.
2. Wenn der Kunde eine begründete und rechtzeitige Beschwerde aufgrund eines Mangels einreicht, hat der Kunde Anspruch auf Nachbesserung oder Austausch der Lieferung/Leistung. Der Kunde gewährt der Agentur eine angemessene Frist von mindestens 14 Tagen, um dies zu tun. Wenn die Verbesserung der Leistung unmöglich ist oder für die Agentur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist, ist die Agentur berechtigt, die Verbesserung zu verweigern. In diesem Fall kann der Kunde den Vertrag kündigen oder eine Preisminderung verlangen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Im Falle einer Verbesserung hat der Kunde den mangelhaften (physischen) Gegenstand auf eigene Kosten zurückzusenden.
3. Die Agentur ist nicht verpflichtet, Maßnahmen zur Behebung eines Mangels zu ergreifen, wenn Mängel, die in der Kontrolle des Kunden liegen, die Behebung beeinträchtigen und der Kunde diese Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt.
4. Die Agentur übernimmt keine Gewährleistung für die Leistungen Dritter, wenn ein Dritter gemäß VI.2 hierin im Namen und Auftrag des Kunden beauftragt wurde.
5. Die Parteien sind sich einig, dass die Agentur im Rahmen des Vertrags kreative Freiheit hat und dass die Leistungen der Agentur kreative Arbeit darstellen. Die Agentur garantiert nicht, dass die erbrachten Leistungen den Wünschen und Anforderungen des Kunden entsprechen, es sei denn, dies wurde im Vertrag ausdrücklich vereinbart. Die Agentur setzt die Anforderungen aus der Auftragsbestätigung nach eigenem Ermessen um. Der Kunde kann keine Gewährleistungsansprüche geltend machen, wenn ihm das Ergebnis nicht gefällt, obwohl es den Anforderungen in der Auftragsbestätigung entspricht.
6. Es liegt in der Verantwortung des Kunden zu prüfen, ob die Dienstleistung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zulässig ist, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht und Verwaltungsrecht. Zur Vermeidung von Zweifeln sieht der Vertrag nicht vor und die Agentur führt keine solchen rechtlichen Prüfungen durch, es sei denn, der Kunde und die Agentur vereinbaren dies separat schriftlich.
7. Die Garantiezeit beträgt sechs Monate ab Lieferung/Leistung. Das Recht, Regressansprüche gegenüber der Agentur geltend zu machen gemäß § 933b (1) des österreichischen Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) erlischt 12 Monate nach Lieferung/Leistung. Die in § 924 des österreichischen Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) festgelegte Vermutung ist ausgeschlossen.
Haftung
1. Die Agentur haftet nicht für Sach- oder Vermögensschäden, die dem Kunden bei leichter und grober Fahrlässigkeit entstehen, sei es direkter oder indirekter Schaden, entgangener Gewinn oder Folgeschaden, Schaden aufgrund von Verzug, Unmöglichkeit, positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss, fehlerhafter oder unvollständiger Leistung. Der Kunde ist verpflichtet, grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz nachzuweisen. Soweit gesetzlich zulässig, kann der Kunde in keinem Fall Schadensersatz für Folgeschäden und Vermögensschäden, Ersparnissverluste, Zinsverluste und Schäden, die aus Forderungen Dritter resultieren, von der Agentur verlangen.
2. Der Kunde haftet für alle Schäden oder zusätzlichen Aufwendungen, die der Agentur dadurch entstehen, dass Daten und Dokumente, die vom Kunden zur Verfügung gestellt werden, wegen Verletzung der Rechte Dritter oder wegen rechtswidriger Inhalte oder Ungeeignetheit für die Erbringung der Dienstleistungen ungeeignet sind. Der Kunde stellt die Agentur in diesem Zusammenhang schadlos und entschädigt sie.
3. Der Kunde verpflichtet sich, zu prüfen, ob Dokumente (wie Bilder, Fotos, Logos usw.) Urheberrechten, Markenrechten, Kennzeichnungsrechten oder anderen Rechten Dritter unterliegen. Die Agentur haftet nicht für Verletzungen dieser Rechte, und der Kunde stellt die Agentur in diesem Zusammenhang schadlos und entschädigt sie. Der Kunde ist verpflichtet, alle Nachteile aus Drittforderungen, einschließlich angemessener Anwaltskosten, zu ersetzen. Darüber hinaus verpflichtet sich der Kunde, die Agentur bei der Abwehr von Ansprüchen Dritter zu unterstützen und alle notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
4. Die Agentur lehnt ausdrücklich jegliche Haftung für Ansprüche Dritter ab, die auf der Grundlage der von der Agentur erbrachten Dienstleistungen gegenüber dem Kunden geltend gemacht werden, sofern die Agentur ihre Pflicht zur Information des Kunden erfüllt hat oder eine solche Pflicht nicht erkennbar war. Leichte Fahrlässigkeit schadet nicht. Die Agentur haftet nicht für Prozesskosten, eigene Rechtsanwaltskosten des Kunden oder für die Kosten der Veröffentlichung von Urteilen oder für andere Ansprüche auf Schadensersatz oder andere Ansprüche Dritter. Der Kunde stellt die Agentur in diesem Zusammenhang schadlos und entschädigt sie.
5. Die Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz verfallen sechs Monate nach Kenntnis des Schadens und verjähren in jedem Fall drei Jahre nach der Pflichtverletzung der Agentur. Die Schadens-Höhe ist auf den Netto-Bestellwert beschränkt.
Social-Media-Marketing
Bevor der Kunde einen Vertrag vergibt, weist die Agentur den Kunden ausdrücklich darauf hin, dass die Geschäftsbedingungen von Anbietern von "Social-Media-Kanälen" (wie z.B. Facebook, nachfolgend "Anbieter") das Recht vorbehalten, Anzeigen aus beliebigen Gründen abzulehnen oder zu entfernen. Diese Anbieter sind daher nicht verpflichtet, Inhalte und Informationen an Benutzer weiterzuleiten. Demzufolge besteht ein unkalkulierbares Risiko, dass Werbung ohne Angabe von Gründen entfernt werden kann. Obwohl die Anbieter in diesen Fällen Gegenargumente zulassen, wenn ein anderer Benutzer eine Beschwerde einreicht, werden Inhalte dennoch sofort entfernt. In diesen Fällen kann es einige Zeit dauern, bis die ursprünglichen und rechtmäßigen Bedingungen wiederhergestellt sind. Die Agentur führt ihre Aktivitäten aus und führt den Vertrag des Kunden auf der Grundlage dieser Nutzungsbedingungen der Anbieter durch, die außerhalb der Kontrolle der Agentur liegen. Im Zusammenhang mit der Vergabe eines Vertrags erkennt der Kunde ausdrücklich an, dass diese Nutzungsbedingungen die Rechte und Pflichten der Vertragsbeziehung mitbestimmen, sofern vorhanden. Die Agentur beabsichtigt, den Vertrag des Kunden nach bestem Wissen und Gewissen in Übereinstimmung mit den Richtlinien der Social-Media-Kanäle auszuführen. Basierend auf den derzeit gültigen Nutzungsbedingungen und der einfachen Möglichkeit für Benutzer, Verstöße geltend zu machen und Inhalte entfernen zu lassen, kann die Agentur nicht garantieren, dass die beauftragte Kampagne jederzeit abrufbar ist.
Schriftform
Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen, des Vertrags oder anderer Vertragsbestandteile sind schriftlich vorzunehmen. Dies gilt auch für jeglichen Verzicht auf die Schriftform. Die Parteien haben keine mündlichen Nebenabreden getroffen, und diese Vereinbarungen sind daher unzulässig.
Teilbarkeit
Sollte eine Bestimmung des Vertrags oder dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Eine unwirksame Bestimmung oder ein unwirksamer Teil davon soll durch eine Regelung ersetzt werden, die dem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
Rechtswahl
Alle Vertragsbeziehungen und alle damit zusammenhängenden gegenseitigen Rechte und Pflichten und Ansprüche zwischen der Agentur und dem Kunden werden ausschließlich von österreichischem materiellem Recht geregelt und ausgelegt, unter Ausschluss seiner Kollisionsnormen und des UN-Kaufrechts. Erfüllungsort und Gerichtsstand Erfüllungsort ist der Sitz der Agentur. Wenn die Leistung versandt wird, geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Agentur die Ware dem von ihr ausgewählten Frachtführer übergeben hat. Alle Streitigkeiten, die sich zwischen der Agentur und dem Kunden im Zusammenhang mit dieser Vertragsbeziehung ergeben, werden dem Gericht vorgelegt, das Ratione Materiae für die Stadt Wien zuständig ist. Ungeachtet dessen kann die Agentur auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden Klage erheben.